Wann gilt das BFSG für meine Website?

Barrierefreiheit ist bei der Planung und Überarbeitung gewerblicher Websites zu einem wichtigen Thema geworden. Seit dem 28. Juni 2025 gelten mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) neue Anforderungen für bestimmte digitale Angebote. Dabei gilt das Gesetz nicht pauschal für jede Website, sondern entscheidend ist, welche Funktionen und Leistungen über die Webseite angeboten werden. Daher sollte zunächst geprüft werden, ob das jeweilige Angebot überhaupt in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt. Entscheidend ist dabei nicht allein der Status als Unternehmen, sondern ob über die Website eine Dienstleistung für Verbraucher angeboten wird. Es geht um Angebote im elektronischen Geschäftsverkehr, die auf individuelle Anfrage im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden. Diese Unterscheidung ist wichtig, weil sie bestimmt, ob die technischen Anforderungen des Gesetzes greifen. Viele Unternehmer gehen davon aus, dass jede gewerbliche Seite betroffen ist. Das ist nicht der Fall. Eine reine Informationswebsite, die das Unternehmen vorstellt oder Produkte ohne Verkaufsmöglichkeit zeigt, fällt in der Regel nicht darunter. Sobald jedoch ein Vertragsschluss online angestoßen oder abgeschlossen werden kann, ändert sich die Bewertung. Ich orientiere mich bei dieser Einschätzung an den Vorgaben der Bundesfachstelle Barrierefreiheit und dem Gesetzestext selbst.

Wann das BFSG für Websites gilt

Die Pflicht zur Barrierefreiheit entsteht insbesondere dann, wenn über die Website oder App eine vom Gesetz erfasste Dienstleistung angeboten wird. Typische Beispiele sind Online-Shops mit Bestellmöglichkeit oder die Online-Buchung von Kursen und Dienstleistungen, sofern ein Verbrauchervertrag zustande kommen soll. Auch Online-Terminbuchungen können betroffen sein, wenn sie auf einen Vertrag mit Verbraucherbezug abzielen. Im Gegensatz dazu stehen Webseiten, die lediglich informieren. Eine Unternehmenspräsentation ohne Online-Verkauf ist meist nicht betroffen. Ebenso wenig reine Werbeseiten oder Produktpräsentationen, die keinen Vertragsschluss ermöglichen. Bei Kontaktformularen muss im Einzelfall betrachtet werden, welche Funktion sie im Prozess des Vertragsschlusses erfüllen. Hier gibt es keine pauschale Antwort, sondern eine Prüfung des konkreten Ablaufs. Für Online-Shops bedeutet das, dass die Barrierefreiheit nicht auf einzelne Seiten beschränkt betrachtet werden kann. Der gesamte Prozess muss den Anforderungen genügen. Das umfasst die Identifizierung, Authentifizierung sowie Sicherheits- und Zahlungsfunktionen. Der Kaufprozess von der Produktsuche bis zur Bestellbestätigung wird als Einheit betrachtet.

Ausnahme für Kleinstunternehmen

Es gibt eine wichtige Ausnahme für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten. Diese sind grundsätzlich von den Anforderungen des BFSG für Dienstleistungen ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gelten Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht pauschal für alle Produkte. Wenn ein Kleinstunternehmen physische Produkte verkauft, können für diese Produkte andere Regelungen gelten. Die Ausnahme bezieht sich spezifisch auf die Dienstleistungskomponente. Im Zweifel muss die genaue Einordnung individuell geprüft werden, da Sonderfälle existieren.

Betrifft das BFSG meine Website?

Ob eine Website unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz fällt, lässt sich nicht allein anhand der Unternehmensgröße oder der Art der Website beantworten. Entscheidend ist vor allem, was Besucher auf der Website tun können und welche Leistungen dort angeboten werden. Für eine erste Einschätzung helfen einige konkrete Fragen:
  1. Richtet sich das Angebot an Verbraucher?
  2. Welche Leistungen werden über die Website angeboten?
  3. Können Verbraucher über die Website einen Vertrag abschließen?
  4. Gehört die angebotene Leistung zu den vom BFSG erfassten Bereichen?
  5. Greift eine gesetzliche Ausnahme?
Ergibt diese erste Einordnung, dass die Website unter das BFSG fällt, sollte anschließend geprüft werden, welche Bereiche und Funktionen der Website die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllen müssen und wo Anpassungen notwendig sind. Diese Prüflogik bietet eine erste Orientierung. Sie ersetzt bei unklaren oder besonderen Fällen keine rechtliche Prüfung.

Was Barrierefreiheit praktisch bedeutet

Eine barrierefreie Website ist technisch so gestaltet, dass sie von möglichst vielen Menschen genutzt werden kann. Das betrifft Menschen mit Seh-, Hör-, motorischen oder kognitiven Einschränkungen. In der Umsetzung achten wir auf eine sinnvolle Überschriftenstruktur und semantische Seitenstruktur. Bilder benötigen Alternativtexte, und Farbkontraste müssen ausreichend sein, um Texte lesbar zu machen. Die Bedienbarkeit per Tastatur ist ein weiterer zentraler Punkt. Der Fokus muss für Tastaturnutzer sichtbar sein. Links und Buttons sollten verständlich beschriftet sein, und die Navigation muss klar funktionieren. Formulare benötigen korrekte Beschriftungen und verständliche Fehlermeldungen. Videos und andere Medien müssen entsprechend aufbereitet sein. Bei E-Commerce-Angeboten kommt die responsive Darstellung und Vergrößerbarkeit hinzu. Der Warenkorb und der Checkout-Prozess müssen ebenso zugänglich sein wie die Anmeldung und Authentifizierung. Zahlungsprozesse dürfen keine Barrieren enthalten. Inhalte müssen insgesamt verständlich formuliert sein. Es reicht nicht, nur einzelne Seiten zu optimieren. Das digitale Angebot wird als Ganzes betrachtet.

Nutzen unabhängig von der gesetzlichen Pflicht

Auch Unternehmen, die nicht unter das BFSG fallen, können von einer barriereärmeren Website profitieren. Eine bessere Bedienbarkeit kommt allen Nutzern zugute. Die Navigation wird klarer, und die Lesbarkeit der Texte verbessert sich. Technisch robustere Websites sind oft weniger fehleranfällig. Die Nutzererfahrung verbessert sich allgemein, wenn Barrieren abgebaut werden. Das betrifft nicht nur Menschen mit Behinderungen, sondern auch Nutzer in ungünstigen Situationen, etwa bei schlechtem Licht oder lauter Umgebung. Barrierefreiheit ist in diesem Sinne ein Qualitätsmerkmal für digitale Angebote, unabhängig von der gesetzlichen Vorgabe.

Prüfung und Unterstützung

Sie möchten wissen, wo Ihre eigene Website steht? In unserer kostenlosen Checkliste haben wir die wichtigsten Prüfpunkte einer barrierefreien Website ausführlich zusammengestellt. Der Blogartikel gibt einen Überblick, die Checkliste geht deutlich tiefer und zeigt die wichtigsten Prüfbereiche im Detail. Wer nicht sicher beurteilen kann, ob und wo seine Website Barrieren enthält, sollte das digitale Angebot prüfen lassen. So lassen sich Probleme priorisieren und gezielt beheben, statt einzelne Maßnahmen ohne klares Gesamtbild umzusetzen. Goldfadendesign unterstützt dabei, Barrieren auf Websites sichtbar zu machen und die nächsten sinnvollen Schritte zu definieren. Das ist hilfreich für Unternehmen, die ihre Website gesetzeskonform, nutzerfreundlich und zukunftssicher aufstellen möchten.